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Sanierungspflicht nach §60 GEG – Was Eigentümer jetzt wissen müssen

Spätestens mit der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) betrifft sie nicht mehr nur Fachplaner oder Architekturbüros, sondern vor allem private Eigentümer, Käufer und Sanierungswillige. Doch was genau bedeutet diese Pflicht? Wer ist betroffen? Und welche Maßnahmen sind konkret umzusetzen? In diesem Artikel erfährst du die wichtigsten Fakten zur Sanierungspflicht – kompakt, verständlich und auf dem aktuellen Stand:

GEG vs. EnEV – wichtige Unterschied

Aspekt EnEV (alt) GEG (neu)
Rechtsgrundlage Einzeln: EnEV, EnEG, EEWärmeG Integriert im GEG
Erneuerbare Energien Optional Pflichtanteil bei Neubauten
Primärenergiebedarf Stärker bauteilbezogen Ganzheitlicher Bilanzansatz
Pflichten bei Bestandsgebäuden Begrenzt definiert Sanierungspflichten breiter gefasst


Im nächsten Abschnitt erfährst du, für wen genau die Sanierungspflicht gilt – und unter welchen Umständen sie greift.

Fristen auf einen Blick

  • Dachbodendämmung & Rohrleitungsdämmung: Innerhalb 2 Jahre nach Eigentumsübertragung
  • Heizkesseltausch: Bei überalterten Systemen (i.d.R. nach 30 Jahren gesetzt)
  • Sonderregelung: Keine Pflicht, wenn Eigennutzung seit vor 2002
Ausnahmetatbestand Wirkung
Gebäude < 50 m² Keine Sanierungspflicht
Verhältnis Kosten/Nutzen unzumutbar Individuelle Befreiung möglich
Selbstnutzung seit vor 2002 Befreiung von Nachrüstpflichten
Denkmalschutz Abweichende Anforderungen


Auch wenn Eigentümer ausgenommen sind, lohnt sich eine freiwillige energetische Sanierung oft – nicht nur wegen potenzieller Fördermittel, sondern auch aufgrund langfristiger Energieeinsparungen.

Sektor Anteil an CO₂-Emissionen (2022)
Energie 32 %
Gebäude 30 %
Verkehr 20 %
Industrie 18 %


Die Sanierungspflicht nach GEG leistet damit einen unverzichtbaren Beitrag zur Umgestaltung der Bau- und Wohnwirtschaft hin zu mehr Klimaschutz, Nachhaltigkeit und Energieeffizienz.
Bauteil U-Wert Neubau U-Wert Altbau (nach Sanierung)
Außenwand 0,24 W/m²K 0,35 W/m²K
Dachfläche 0,20 W/m²K 0,24 W/m²K
Fenster 1,30 W/m²K 1,50 W/m²K


Die Werte zeigen: Altbauten haben größere Spielräume, doch auch hier sind Maßnahmen unumgänglich, wenn gesetzlich vorgeschriebene Schwellen überschritten werden. Eine detaillierte Einschätzung durch einen Energieberater ist bei jeder umfassenden Sanierung empfehlenswert.
Ein struktureller Überblick zeigt das Ausmaß potenziell betroffener Gebäude:

Baujahr Anteil am Gesamtbestand
vor 1949 20 %
1950–1978 45 %
1979–1994 20 %
1995–2010 10 %
ab 2011 5 %


Diese Zahlen zeigen deutlich: Ein Großteil des Gebäudebestands entstand lange vor Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes und muss energetisch überarbeitet werden, wenn z. B. ein Eigentümerwechsel vorliegt.
Bauteil max. U-Wert (W/m²K)
Außenwand 0,24
Dachfläche 0,20
Fenster 1,30
Kellerdecke 0,30


Die Einhaltung dieser Werte ist nicht nur verpflichtender Teil der Sanierungspflicht nach § 60 GEG, sondern trägt maßgeblich zur Reduktion des Primärenergiebedarfs und damit zum Klimaschutz bei.

Mögliche Folgen bei Verstößen

  • Bußgelder bis 50.000 €
  • Fristsetzung durch Bauamt
  • Eintragung ins Baulastenverzeichnis
  • Wertminderung bei Verkauf
  • Haftung gegenüber Käufer

Häufige Fragen zur Sanierungspflicht

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